Bei den Krankenversicherungsbeiträgen wird entsprechend Bst. C 2 b) des Kreisschreibens Nr. 1 nur die Grundprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung berücksichtigt, d.h. CHF 189.35 (Beilage 7). Gemäss Bst. C 1 des Kreisschreibens Nr. 1 umfasst der um 30% erhöhte, im konkreten Fall anwendbare monatliche betreibungsrechtliche Grundbetrag bereits Privatversicherungen und Telefongebühren. Die geltend gemachten Pauschalen von je CHF 100.00 für Mobiltelefon und Versicherungen sind daher nicht zu berücksichtigen. Die Auslagen für auswärtige Verpflegung von CHF 176.00