4.3 Diesem Einkommen steht folgender Zwangsbedarf gegenüber: Der für den Beschwerdeführer als Alleinstehenden anzuwendende Grundbetrag beträgt gemäss Ziff. I. des Kreisschreibens Nr. B 1 CHF 1'200.00. Dieser Grundbetrag ist um 30% zu erhöhen (CHF 360.00). Der Mietzins des Beschwerdeführers beträgt gemäss dem mit Schreiben vom 1. September 2021 nachgereichten Untermietvertrag vom 14. September 2020 CHF 720.00 (Beilage 9; vgl. auch die eingereichten Zahlungsnachweise [Beilage 6]). Bei den Krankenversicherungsbeiträgen wird entsprechend Bst.