Gemäss der eingereichten Arbeitsvereinbarung O.________ arbeitet der Beschwerdeführer ab 1. September 2021 mit einem Beschäftigungsgrad von 70% als Redaktionsassistent. Der monatliche Bruttolohn beträgt bei einem Beschäftigungsgrad von 100% CHF 4'500.00 (12 Monatslöhne im Jahr; Beilage 4). Das geltend gemachte Nettoeinkommen von CHF 2’900.00 erscheint bei einem Beschäftigungsgrad von 70% plausibel. Da die Mittel massgebend sind, die der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Strafverfahrens tatsächlich zur Verfügung hat, ist zu seinen Gunsten von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 2'900.00 auszugehen. Vermögen ist nicht vorhanden.