Dazu gehören beispielsweise der Mietzins oder die Krankenversicherungsbeiträge, wobei in der Regel nur die Grundprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Abzug allfälliger Prämienverbilligungsbeiträge zu berücksichtigen ist (Kreisschreiben Nr. 1 Bst. C 2). Die laufenden Steuern und die verfallenen Steuerschulden sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Beurteilung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen, soweit sie tatsächlich bezahlt werden (BGE 135 I 221 E. 5.2.1 S. 224, E. 5.2.2 S. 227, publ. in Pra 99 (2010) Nr. 25; Urteil des Bundesgerichts 5A_32/2014 vom 8. April 2014 E. 3.3).