Die Grundbeträge sind um 30% zu erhöhen. Dem erhöhten Grundbetrag sind im Normalfall, soweit entsprechender Aufwand nachgewiesen ist, die im Kreisschreiben Nr. 1 aufgeführten Zuschläge hinzuzurechnen (Kreisschreiben Nr. 1 Bst. A). Dazu gehören beispielsweise der Mietzins oder die Krankenversicherungsbeiträge, wobei in der Regel nur die Grundprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Abzug allfälliger Prämienverbilligungsbeiträge zu berücksichtigen ist (Kreisschreiben Nr. 1 Bst. C 2).