101 Abs. 1 StPO noch nicht abgeschlossen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_597/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.2). Die vollständige Akteneinsicht darf bis zum ersten Vorhalt der massgeblichen Beweisergebnisse beschränkt werden (Art. 101 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_4/2017 vom 3. März 2017 E. 4.3). Insofern ist die Beschwerde daher abzuweisen. Sind dem Beschwerdeführer die erwähnten Aktenstücke vorgehalten worden, rechtfertigt sich eine Beschränkung der Akteneinsicht allerdings nicht mehr.