Gleichzeitig kann nicht beanstandet werden, dass die Staatsanwaltschaft mit der Gewährung der vollständigen Akteneinsicht zuwartet, bis die Ergebnisse der technischen Auswertungen und die Polizeirapporte vorliegen, um diese dem Beschwerdeführer zunächst vorzuhalten. Da ein möglicherweise entscheidender Vorhalt von Beweismitteln zum Zeitpunkt des Antrags auf Akteneinsicht noch nicht erfolgt ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Erhebung der «übrigen wichtigsten Beweise» im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO noch nicht abgeschlossen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_597/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.2).