Dem Begehren des Beschwerdeführers auf vollständige Akteneinsicht wurde somit während Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens teilweise entsprochen und das Beschwerdeverfahren ist insoweit als gegenstandslos abzuschreiben. Gleichzeitig kann nicht beanstandet werden, dass die Staatsanwaltschaft mit der Gewährung der vollständigen Akteneinsicht zuwartet, bis die Ergebnisse der technischen Auswertungen und die Polizeirapporte vorliegen, um diese dem Beschwerdeführer zunächst vorzuhalten.