101 StPO). Es sind jeweils diejenigen Akten, die ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks zur Kenntnis gebracht werden können, herauszugeben (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N. 648). Unter die Erhebung der «übrigen wichtigsten Beweise» fällt auch das Einholen kriminaltechnischer Berichte. Wenn die entsprechenden Beweismassnahmen neue, für die Frage der Täterschaft relevante Sachverhaltselemente an den Tag fördern, muss es möglich sein, die beschuldigte Person hierzu zu befragen, bevor sie vom Inhalt der entsprechenden Aktenteile Kenntnis erhält.