3.3 Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen. Art. 108 StPO bleibt vorbehalten. Art. 101 Abs. 1 StPO setzt demnach für die obligatorische Gewährung der Akteneinsicht kumulativ Folgendes voraus: einerseits die erste Einvernahme des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft und andererseits die Erhebung der wichtigsten Beweise. Der Umfang der Akteneinsicht ist im Verlauf der Untersuchung flexibel zu handhaben.