In dieser Zeitspanne könne und müsse erwartet werden, dass «wichtige» Beweise bereits erhoben worden seien. 3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 2021 fest, nach Rücksprache mit dem Regionalen Staatsanwalt könne dem Beschwerdeführer in die sich bei der Beschwerdekammer befindenden Akten Einsicht gewährt werden. Allerdings seien noch Ermittlungshandlungen am Laufen, namentlich technische Auswertungen, die einem vollständigen Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers zuwiderliefen.