Mit Schreiben vom 11. August 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristansetzung für die Replik, was mit Verfügung vom 12. August 2021 abgewiesen wurde. Mit Schreiben vom 1. September 2021 nahm der Beschwerdeführer zu den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Stellung und reichte weitere Unterlagen ein.