Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien im Umfang von 2/3 dem Beschwerdeführer und im Umfang von 1/3 dem Kanton Bern aufzuerlegen. Mit Verfügung vom 29. Juli 2021 wurden dem Beschwerdeführer die der Beschwerdekammer in Strafsachen zur Verfügung stehenden Akten der Staatsanwaltschaft BM 20 41574 zur Einsichtnahme zugestellt. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. Mit Schreiben vom 11. August 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristansetzung für die Replik, was mit Verfügung vom 12. August 2021 abgewiesen wurde.