Mit Schreiben vom 9. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen zu seiner finanziellen Situation ein. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 27. Juli 2021, betreffend Akteneinsicht sei die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer Einsicht in die sich bei der Beschwerdekammer befindlichen Akten zu gewähren sei, soweit weitergehend sei der Antrag auf Akteneinsicht abzuweisen; betreffend Gesuch um amtliche Verteidigung sei die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien im Umfang von 2/3 dem Beschwerdeführer und im Umfang von 1/3 dem Kanton Bern aufzuerlegen.