Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 321 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Dezember 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Bettler Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Akteneinsicht / amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen Sachbeschädigung und Hausfriedens- bruchs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 18. Juni 2021 (BM 20 41574) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung mit grossem Schaden, Sachbe- schädigung sowie evtl. Hausfriedensbruchs. Mit Schreiben vom 15. Juni 2021 er- suchte Rechtsanwalt B.________ im Namen des Beschwerdeführers u.a. um Ge- währung der Akteneinsicht und um Beiordnung als amtlicher Verteidiger. Mit Verfü- gung vom 18. Juni 2021 wies die Staatsanwaltschaft beide Anträge ab. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Juli 2021 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen Nachstehendes: 1. Ziff. 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. Juni 2021 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer resp. dem Unterzeichneten sei vollumfänglich Akteneinsicht zu ge- währen; 2. Ziff. 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. Juni 2021 sei aufzuheben und der Unterzeichnete sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 15. Juni 2021 als amtlicher Verteidiger beizuordnen; 3. Der Unterzeichnete sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 05. Juli 2021 als amtlicher Ver- teidiger im Beschwerdeverfahren beizuordnen; Mit Schreiben vom 9. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen zu seiner finanziellen Situation ein. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellung- nahme vom 27. Juli 2021, betreffend Akteneinsicht sei die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer Einsicht in die sich bei der Beschwerde- kammer befindlichen Akten zu gewähren sei, soweit weitergehend sei der Antrag auf Akteneinsicht abzuweisen; betreffend Gesuch um amtliche Verteidigung sei die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien im Umfang von 2/3 dem Beschwerdeführer und im Umfang von 1/3 dem Kanton Bern aufzuer- legen. Mit Verfügung vom 29. Juli 2021 wurden dem Beschwerdeführer die der Be- schwerdekammer in Strafsachen zur Verfügung stehenden Akten der Staatsan- waltschaft BM 20 41574 zur Einsichtnahme zugestellt. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. Mit Schreiben vom 11. August 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristansetzung für die Replik, was mit Verfü- gung vom 12. August 2021 abgewiesen wurde. Mit Schreiben vom 1. September 2021 nahm der Beschwerdeführer zu den Ausführungen der Generalstaatsanwalt- schaft Stellung und reichte weitere Unterlagen ein. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfü- gung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- rechte Beschwerde ist einzutreten. 2 3. Akteneinsicht 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde vom 5. Juli 2021 vollum- fängliche Akteneinsicht. Zur Begründung bringt er vor, die erste delegierte Einver- nahme sei erfolgt und es seien bis dato mehr als sieben Monate seit Eröffnung der Untersuchung vergangen. In dieser Zeitspanne könne und müsse erwartet werden, dass «wichtige» Beweise bereits erhoben worden seien. 3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 2021 fest, nach Rücksprache mit dem Regionalen Staatsanwalt könne dem Beschwerdefüh- rer in die sich bei der Beschwerdekammer befindenden Akten Einsicht gewährt werden. Allerdings seien noch Ermittlungshandlungen am Laufen, namentlich tech- nische Auswertungen, die einem vollständigen Akteneinsichtsrecht des Beschwer- deführers zuwiderliefen. Sobald die entsprechenden Ergebnisse und Polizeirappor- te vorliegen, müssten diese dem Beschwerdeführer zuerst vorgehalten werden, bevor sie ihm offengelegt werden könnten. Eine vollständige Akteneinsicht sei der- zeit ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks noch nicht möglich. 3.3 Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen. Art. 108 StPO bleibt vorbehalten. Art. 101 Abs. 1 StPO setzt demnach für die obli- gatorische Gewährung der Akteneinsicht kumulativ Folgendes voraus: einerseits die erste Einvernahme des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft und ande- rerseits die Erhebung der wichtigsten Beweise. Der Umfang der Akteneinsicht ist im Verlauf der Untersuchung flexibel zu handhaben. Die Akteneinsicht wird häufig zu Beginn der Untersuchung zu verweigern oder nur in beschränktem Umfang zu gewähren sein. Mit dem Fortschreiten der Untersuchung kann sie in der Regel er- weitert werden. Es ist allerdings auch möglich, dass die Akteneinsicht für neu hin- zugekommene Sachverhalte wieder für eine gewisse Zeit verweigert oder be- schränkt werden muss (SCHMUTZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 21 zu Art. 101 StPO). Es sind jeweils diejenigen Ak- ten, die ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks zur Kenntnis gebracht wer- den können, herauszugeben (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N. 648). Unter die Erhebung der «übrigen wichtigsten Beweise» fällt auch das Einholen kri- minaltechnischer Berichte. Wenn die entsprechenden Beweismassnahmen neue, für die Frage der Täterschaft relevante Sachverhaltselemente an den Tag fördern, muss es möglich sein, die beschuldigte Person hierzu zu befragen, bevor sie vom Inhalt der entsprechenden Aktenteile Kenntnis erhält. Zur Erhebung der wichtigsten Beweise gehören daher auch weitere Einvernahmen der beschuldigten Person zu den neuen Beweismitteln (SCHMUTZ, a.a.O., N. 15 zu Art. 101 StPO; BRÜSCHWEI- LER/GRÜNIG, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 101 StPO; Ur- teile des Bundesgerichts 1B_4/2017 vom 3. März 2017 E. 4.3; 1B_597/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.2). 3.4 Gestützt auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 27. Juli 2021 wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Juli 2021 Einsicht in die der 3 Beschwerdekammer zur Verfügung stehenden amtlichen Akten BM 20 41574 ge- währt. Dem Begehren des Beschwerdeführers auf vollständige Akteneinsicht wurde somit während Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens teilweise entsprochen und das Be- schwerdeverfahren ist insoweit als gegenstandslos abzuschreiben. Gleichzeitig kann nicht beanstandet werden, dass die Staatsanwaltschaft mit der Gewährung der vollständigen Akteneinsicht zuwartet, bis die Ergebnisse der tech- nischen Auswertungen und die Polizeirapporte vorliegen, um diese dem Be- schwerdeführer zunächst vorzuhalten. Da ein möglicherweise entscheidender Vor- halt von Beweismitteln zum Zeitpunkt des Antrags auf Akteneinsicht noch nicht er- folgt ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Erhebung der «übrigen wich- tigsten Beweise» im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO noch nicht abgeschlossen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_597/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.2). Die vollständige Akteneinsicht darf bis zum ersten Vorhalt der massgeblichen Bewei- sergebnisse beschränkt werden (Art. 101 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesge- richts 1B_4/2017 vom 3. März 2017 E. 4.3). Insofern ist die Beschwerde daher ab- zuweisen. Sind dem Beschwerdeführer die erwähnten Aktenstücke vorgehalten worden, rechtfertigt sich eine Beschränkung der Akteneinsicht allerdings nicht mehr. 4. Amtliche Verteidigung 4.1 Die Verfahrensleitung ordnet gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Bei der Ermittlung der prozessualen Bedürftigkeit ist nicht schematisch auf das be- treibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern es ist den individuellen Umständen Rechnung zu tragen (BGE 135 I 91 E. 2.4.3 S. 100 f.). Bedürftig ist ei- ne Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur er- bringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Ein- reichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflich- tungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2 f., mit Hinweisen). Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre ak- tuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_616/2016 vom 27. Fe- bruar 2017 E. 5, nicht publ. in: BGE 143 IV 122, mit Hinweisen). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation dürfen umso höhere Anforderun- gen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_245/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.5, mit Hinweisen). Gemäss dem Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Januar 2011 (nachfolgend: Kreis- schreiben Nr. 1) ist für die Ermittlung der Prozessarmut dem Einkommen der zivil- 4 prozessuale Zwangsbedarf gegenüberzustellen und es ist allfälliges Vermögen mit zu berücksichtigen. Beim Zwangsbedarf ist grundsätzlich vom betreibungsrechtli- chen Grundbetrag gemäss Ziff. I. der Richtlinien für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums des Kreisschreibens Nr. B 1 der Aufsichts- behörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 1. April 2010 (nachfol- gend: Kreisschreiben Nr. B 1) auszugehen. Die Grundbeträge sind um 30% zu er- höhen. Dem erhöhten Grundbetrag sind im Normalfall, soweit entsprechender Auf- wand nachgewiesen ist, die im Kreisschreiben Nr. 1 aufgeführten Zuschläge hinzu- zurechnen (Kreisschreiben Nr. 1 Bst. A). Dazu gehören beispielsweise der Mietzins oder die Krankenversicherungsbeiträge, wobei in der Regel nur die Grundprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Abzug allfälliger Prämien- verbilligungsbeiträge zu berücksichtigen ist (Kreisschreiben Nr. 1 Bst. C 2). Die lau- fenden Steuern und die verfallenen Steuerschulden sind nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung bei der Beurteilung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen, so- weit sie tatsächlich bezahlt werden (BGE 135 I 221 E. 5.2.1 S. 224, E. 5.2.2 S. 227, publ. in Pra 99 (2010) Nr. 25; Urteil des Bundesgerichts 5A_32/2014 vom 8. April 2014 E. 3.3). 4.2 Im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs erzielte der Beschwerdeführer gemäss der eingereichten Lohnabrechnung per Januar 2020 einen Nettolohn von CHF 3'080.30 (Beilage 3). Unter Berücksichtigung des Anteils 13. Monatslohn be- trug sein monatliches Nettoeinkommen CHF 3'337.00. Der Beschwerdeführer macht indes geltend, seine finanzielle Situation werde sich ab September 2021 aufgrund einer neuen Anstellung insofern verändern, als sein monatliches Netto- einkommen neu CHF 2'900.00 betrage. Gemäss der eingereichten Arbeitsverein- barung O.________ arbeitet der Beschwerdeführer ab 1. September 2021 mit ei- nem Beschäftigungsgrad von 70% als Redaktionsassistent. Der monatliche Brutto- lohn beträgt bei einem Beschäftigungsgrad von 100% CHF 4'500.00 (12 Monats- löhne im Jahr; Beilage 4). Das geltend gemachte Nettoeinkommen von CHF 2’900.00 erscheint bei einem Beschäftigungsgrad von 70% plausibel. Da die Mittel massgebend sind, die der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Strafverfah- rens tatsächlich zur Verfügung hat, ist zu seinen Gunsten von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 2'900.00 auszugehen. Vermögen ist nicht vorhanden. 4.3 Diesem Einkommen steht folgender Zwangsbedarf gegenüber: Der für den Beschwerdeführer als Alleinstehenden anzuwendende Grundbetrag beträgt gemäss Ziff. I. des Kreisschreibens Nr. B 1 CHF 1'200.00. Dieser Grundbe- trag ist um 30% zu erhöhen (CHF 360.00). Der Mietzins des Beschwerdeführers beträgt gemäss dem mit Schreiben vom 1. September 2021 nachgereichten Un- termietvertrag vom 14. September 2020 CHF 720.00 (Beilage 9; vgl. auch die ein- gereichten Zahlungsnachweise [Beilage 6]). Bei den Krankenversicherungsbeiträ- gen wird entsprechend Bst. C 2 b) des Kreisschreibens Nr. 1 nur die Grundprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung berücksichtigt, d.h. CHF 189.35 (Beilage 7). Gemäss Bst. C 1 des Kreisschreibens Nr. 1 umfasst der um 30% er- höhte, im konkreten Fall anwendbare monatliche betreibungsrechtliche Grundbe- trag bereits Privatversicherungen und Telefongebühren. Die geltend gemachten Pauschalen von je CHF 100.00 für Mobiltelefon und Versicherungen sind daher nicht zu berücksichtigen. Die Auslagen für auswärtige Verpflegung von CHF 176.00 5 sind nicht belegt (vgl. Kreisschreiben Nr. B 1 Ziff. II. 4. b). Der Beschwerdeführer wohnt an der C.________ (Strasse) in D.________ (Ort) und arbeitet seit 1. Sep- tember 2021 an der E.________ (Strasse) in F.________ (Ort) (Beilage 4). Den Arbeitsweg von 2.5 km kann der Beschwerdeführer beispielsweise mit einem Fahr- rad zurücklegen, so dass er nicht auf auswärtige Verpflegung angewiesen ist. Die Auslagen für auswärtige Verpflegung sind daher nicht zu berücksichtigen. Statt- dessen werden dem Beschwerdeführer für die Fahrten zum Arbeitsplatz CHF 15.00 für ein Fahrrad angerechnet (vgl. Kreisschreiben Nr. B 1 Ziff. II. 4. d). Die laufenden Steuern und die monatliche Abzahlung der rückständigen Steuern werden entspre- chend der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur berücksichtigt, wenn nachgewiesen ist, dass sie bezahlt werden (BGE 135 I 221 E. 5.2.1 S. 224, E. 5.2.2 S. 227, publ. in Pra 99 (2010) Nr. 25; Urteil des Bundesgerichts 5A_32/2014 vom 8. April 2014 E. 3.3; vgl. E. 4.1 vorne). Der Beschwerdeführer hätte folglich die Höhe und tatsächliche Tilgung der laufenden Steuern belegen müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_82/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 3.4 mit Hinweis). Der Beschwerde liegt aber weder eine aktuelle Steuererklärung noch ein Nachweis bei, dass die laufenden Steuern regelmässig bezahlt werden. Betref- fend die monatliche Abzahlung der rückständigen Steuern reichte der Beschwerde- führer zwar eine Abzahlungsbewilligung der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 10. Juni 2021 ein (Beilage 8). Aus diesem Dokument geht indes nicht hervor, dass der Beschwerdeführer die Zahlungen auch tatsächlich leistet. Im Falle einer Begleichung der Schuld hätte der Beschwerdeführer Überweisungsbelege vorlegen können und müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_32/2014 vom 8. April 2014 E. 3.3). Die laufenden Steuern und die monatliche Abzahlung der rückständigen Steuern sind daher nicht zu berücksichtigen. 4.4 Gestützt auf die vorgenannten Positionen ergibt sich folgende Berechnung: Einnahmen CHF 2’900.00 Grundbetrag Alleinstehender CHF 1‘200.00 Erhöhung um 30% CHF 360.00 Mietzins CHF 720.00 Krankenkassenprämie (KVG) CHF 189.35 Fahrrad CHF 15.00 Total monatliche Ausgaben CHF 2‘484.35 Überschuss (Einnahmen - Ausgaben) CHF 415.65 Übersteigt das Einkommen den zivilprozessualen Zwangsbedarf um mehr als nur einen geringen Betrag, so ist zu prüfen, welche Verfahrens- und allenfalls Anwalts- kosten das fragliche Verfahren der gesuchstellenden Person verursachen kann. Der Überschuss über den zivilprozessualen Zwangsbedarf sollte es der gesuchstel- lenden Person ermöglichen, die Kosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert Jahresfrist, bei anderen innert zwei Jahren zu tilgen (Kreisschreiben Nr. 1 Bst. E; BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 371 f.). Das Bundesgericht hielt im Urteil 8C_310/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 5.2 fest, bei beengten finanziellen Verhältnissen könne ein Einkommensüberschuss von CHF 118.35 nicht genügen, um der gesuchstel- lenden Person die Bezahlung ihrer Anwaltskosten (von CHF 2'704.75) zuzumuten. Im Urteil 9C_253/2009 vom 11. Januar 2010 E. 4.4 entschied das Bundesgericht, 6 ein Einkommensüberschuss von CHF 111.70 genüge selbst bei vorhandenem Not- groschen nicht, um Gerichtskosten von geschätzt CHF 800.00 und Anwaltskosten, welche CHF 600.00 klar überstiegen, aber ansonsten noch nicht beziffert waren, zu bezahlen. Mit Blick auf die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist davon auszuge- hen, dass ein Einkommensüberschuss von CHF 415.65 genügt, um für die voraus- sichtlichen Verfahrenskosten (inkl. des vorliegenden Beschwerdeverfahrens) und die Anwaltskosten innert zwei Jahren aufzukommen. Eine Bedürftigkeit im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO ist somit nicht ausreichend glaubhaft gemacht und die Beschwerde ist bereits aus diesem Grund abzuweisen. Wie nachfolgend aufzu- zeigen ist, ist die amtliche Verteidigung aber auch nicht zur Wahrung der Interes- sen des Beschwerdeführers geboten. 4.5 Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung nament- lich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldig- te Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Mona- ten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Mit der Regelung der amtlichen Verteidigung in Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 3 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt (BGE 143 I 164 E. 3.5 S. 174; Urteil des Bundesgerichts 1B_228/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2; je mit Hinweis). Daraus, aber auch aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO («jedenfalls dann nicht»), folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall aus- zugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Weiter ist zu beachten, dass die Formulierung von Art. 132 Abs. 2 StPO durch die Verwendung des Worts «namentlich» zum Ausdruck bringt, dass nicht ausge- schlossen ist, neben den beiden genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht ge- wachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Mithin ist eine Beurtei- lung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Immerhin lässt sich festhalten, dass je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, desto geringer die Anforde- rungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten sind, und umgekehrt (BGE 143 I 164 E. 3.6 S. 174 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_228/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2; je mit Hinweis). Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht liegen insbesondere vor, wenn der objek- tive oder subjektive Tatbestand umstritten ist und dazu verschiedene Zeugen ein- vernommen oder Gutachten eingeholt werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 1B_185/2015 vom 9. Juni 2015 E. 3.2). Rechtliche Schwierigkeiten können etwa gegeben sein, wenn die Subsumtion des Sachverhalts unter eine bestimmte Straf- norm diskutabel ist, wenn streitig ist, ob der Grundtatbestand oder ein qualifizierter 7 Tatbestand zur Anwendung gelangt, oder wenn Rechtfertigungs- oder Schuldaus- schlussgründe zu prüfen sind. Bei der Beurteilung, ob der Beschuldigte den Schwierigkeiten des Falles gewachsen ist, ist namentlich seinem Alter, seiner Bil- dung, seinen Sprachkenntnissen und seiner Erfahrung mit Strafverfahren Rech- nung zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 1B_200/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 2.4; 1B_12/2019 vom 14. Mai 2019 E. 2.4; je mit Hinweis). Familiäre Interessen- konflikte, Sprachschwierigkeiten, mangelnde Schulbildung oder die Konfrontation mit anwaltlich vertretenen Gegenparteien bzw. Mitbeschuldigten können tatsächli- che oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche, insgesamt betrachtet, für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen (Urteile des Bundesgerichts 1B_228/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2; 1B_72/2021 vom 9. April 2021 E. 4.1; je mit Hinweisen). 4.6 Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren we- gen Sachbeschädigung mit grossem Schaden und evtl. Hausfriedensbruchs. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 16. Juli 2019 an der G.________ (Stras- se) das Äussere und Innere des Gebäudes der Firma H.________ beschädigt und evtl. den Innenraum betreten zu haben. Der Schaden wird im Anzeigerapport vom 7. Oktober 2019 auf insgesamt CHF 38'114.30 beziffert. Die Polizei fand in der Nähe des Tatortes Tragetaschen, in denen sich unbenutzte, mit schwarzer Farbe gefüllte Ballone befanden, die jeweils mit einer Schnur verknotet waren. Die Ermitt- lungen der Spurenauswertung ergaben einen DNA-Hit auf den Beschwerdeführer (Rapport Forensik vom 20. September 2020). Der Beschwerdeführer machte an der polizeilichen Einvernahme vom 6. November 2020 und offenbar auch anläss- lich der delegierten Einvernahme vom 15. Juni 2021 von seinem Aussageverweige- rungsrecht Gebrauch (vgl. angefochtene Verfügung, Begründung zu Ziff. 1). Die delegierte Einvernahme vom 15. Juni 2021 befindet sich indes – soweit ersichtlich – nicht in den Akten. Zudem eröffnete die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 eine Untersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Sach- beschädigung zum Nachteil der I.________. Der Beschwerdeführer wird verdäch- tigt, eine abgestellte Zugkomposition versprayt zu haben. Er wurde in Tatortnähe angehalten und in seinen Effekten konnten schwarze Arbeitshandschuhe sowie weisse Latexhandschuhe, je mit silbernen Farbresten daran, sichergestellt werden. Weiter wies die Kleidung und die Armbanduhr des Beschwerdeführers silberfarbe- ne Spuren auf (vgl. Verfügung vom 26. Oktober 2020). 4.7 Bei einem Schuldspruch wegen Sachbeschädigung mit grossem Schaden, Sach- beschädigung und evtl. Hausfriedensbruchs dürfte die zu erwartende Strafe über 120 Tagessätzen Geldstrafe liegen, weshalb kein Bagatellfall vorliegt. Die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Tatvorwürfe sind indes übersichtlich und nicht komplex. In tatsächlicher Hinsicht bieten beide Vorfälle keine besonderen Schwierigkeiten. Dass der Beschwerdeführer bisher von seinem Aussageverweige- rungsrecht Gebrauch gemacht hat, ändert daran nichts. Auch rechtliche Schwierig- keiten, denen der Beschwerdeführer alleine nicht gewachsen wäre, können nicht ausgemacht werden. Insbesondere stellen sich in rechtlicher Hinsicht keine heiklen Abgrenzungsfragen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt ein Schaden in der Höhe von mindestens CHF 10'000.00 als gross im Sinne von Art. 144 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0; BGE 136 IV 117 8 E. 4.3.1 S. 119). Es ist daher offensichtlich, dass beim Vorfall vom 16. Juli 2019 aufgrund der Höhe des Schadens von insgesamt CHF 38'114.30 ein grosser Schaden im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB vorliegt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind bei beiden Vorfällen nicht ersichtlich. Der 21-jährige Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger deutscher Muttersprache. Er ist Kaufmann und hat damit unter Berücksichtigung seiner Herkunft und Bildung genügend Fähigkeiten, sich im Verfahren zurecht zu finden. Dass die beiden Mitbeschuldigten J.________ und K.________ amtlich verteidigt sind, begründet vorliegend keine tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, die für die Notwendigkeit einer amt- lichen Verteidigung sprechen. Die Staatsanwaltschaft wies zu Recht darauf hin, dass die beiden Mitbeschuldigten amtlich verteidigt sind, weil ihnen auch bedeu- tende Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Last gelegt wer- den. Der Beschwerdeführer kann demzufolge hieraus nichts zu seinen Gunsten ab- leiten. Bei beiden Vorfällen liegen überdies objektive Beweismittel vor, die auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers an den Sachbeschädigungen hindeuten. Den Aussagen der beiden Mitbeschuldigten dürfte daher nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Ferner steht dem Beschwerdeführer im vorliegenden Strafverfahren – soweit ersichtlich – keine anwaltlich vertretene Privatklägerschaft gegenüber, so dass sich die Notwendigkeit einer amtlichen Vertretung auch nicht unter Berufung auf das Prinzip der Waffengleichheit begründen lässt, das aus dem Recht auf ein faires Verfahren (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) abgeleitet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_72/2021 vom 9. April 2021 E. 4.2 mit Hinweis). Schliesslich rechtfertigt der Umstand, dass die Staatsan- waltschaft auf Ersuchen der Verteidigung in Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung eine frühere Verfügung in Wiedererwägung gezogen hat, für sich allein keine amtli- che Verteidigung. Es liegen somit keine besonderen Schwierigkeiten vor, denen der Beschwerdefüh- rer alleine nicht gewachsen wäre. Damit ist auch eine Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen nicht notwendig. 4.8 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung nicht gegeben. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. 5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zur Frage, wie die Kosten bei Gegenstandslosigkeit zu verteilen sind, äussert sich Art. 428 Abs. 1 StPO nicht. Tritt diese während der Hängigkeit des Rechtsmittels ein, ist für die Beurteilung der Kostenfolgen in erster Linie auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen. Lässt sich dieser nicht feststellen, so ist nach den allgemeinen prozessrechtlichen Kriterien jene Partei kostenpflichtig, die das Verfahren veranlasst hat oder in wel- cher die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses ge- führt haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_1118/2016 vom 10. Juli 2017 E. 1.2.2). Betreffend das Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht ist dem Beschwerdefüh- rer beizupflichten, dass die erste Einvernahme im Sinne von Art. 101 StPO auch dann als durchgeführt gilt, wenn die beschuldigte Person von ihrem Aussagever- weigerungsrecht Gebrauch macht (vgl. SCHMUTZ, a.a.O., N. 14 zu Art. 101 StPO). Dem Beschwerdeführer hätte folglich nach der delegierten Einvernahme vom 9 15. Juni 2021 teilweise Akteneinsicht gewährt werden müssen und die Beschwerde wäre insoweit gutzuheissen gewesen. Gleichzeitig kann nicht beanstandet werden, dass die Staatsanwaltschaft mit der Gewährung der vollständigen Akteneinsicht zuwartet, bis die Ergebnisse der technischen Auswertungen und die Polizeirappor- te vorliegen, um diese dem Beschwerdeführer zunächst vorzuhalten (vgl. E. 3.4 vorne). Betreffend das Gesuch um amtliche Verteidigung sind die Kosten dem unterliegen- den Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, zu 2/3, ausmachend CHF 800.00, dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die restlichen Verfahrenskosten in der Höhe CHF 400.00 trägt der Kanton Bern. Mit Verfügung vom 13. Juli 2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung einer amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren gutgeheis- sen und Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger bestellt. Rechtsanwalt B.________ hat somit Anspruch auf eine vom Kanton Bern auszurichtende Ent- schädigung seiner Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Der mit Honorarnote vom 1. September 2021 geltend gemachte Aufwand von 11.52 Stunden (davon 3.35 Stunden auf den Rechtspraktikanten entfallend) er- scheint mit Blick auf Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. g der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) als über dem gebotenen Aufwand liegend. Namentlich erscheinen ein Aufwand von 1.25 Stunden für die zweiseitige Replik vom 1. September 2021 sowie ein Aufwand von je 0.25 Stunden für die beiden Schreiben vom 11. und 12. August 2021 als nicht geboten. Der Aufwand wird deshalb um eine Stunde auf 10.52 Stunden gekürzt, was eine amtliche Entschädigung von CHF 1'769.00 (7.17 Stunden à CHF 200.00 & 3.35 Stunden à CHF 100.00) ergibt. Hinzuzurech- nen sind die Auslagen von CHF 362.00 sowie die Mehrwertsteuer von CHF 164.10 (7.7% von CHF 2’131.00). Es resultiert eine Entschädigung von insgesamt CHF 2’295.10. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern 2/3 der für das Beschwerdeverfahren ausgerichteten Entschädigung, ausmachend CHF 1‘530.05, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 2/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 476.30, ausmachend CHF 317.55, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf das Obsiegen entfallende Entschädigung (1/3) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwalt B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Beschwerdeverfahren nicht als gegen- standslos abzuschreiben ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden zu 2/3, ausmachend CHF 800.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die restlichen Verfah- renskosten in der Höhe CHF 400.00 trägt der Kanton Bern. 3. Rechtsanwalt B.________ wird vom Kanton Bern für das Beschwerdeverfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 2’295.10 (inkl. Auslagen und MwSt) ausgerichtet. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern 2/3 der für das Beschwerdeverfahren ausgerichteten Entschädigung, ausmachend CHF 1‘530.05, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 2/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 476.30, ausmachend CHF 317.55, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf das Obsiegen entfallende Entschädigung (1/3) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwalt B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nach- forderungsrecht. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt L.________ (mit den Akten – per Kurier) - J.________, a.v.d. Rechtsanwältin M.________ (auszugsweise [S. 1 und 11] – per B-Post) - K.________, a.v.d. Rechtsanwältin N.________ (auszugsweise [S. 1 und 11] – per B-Post) Bern, 20. Dezember 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Bettler Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen 12