Die Beschwerde ist aber insoweit begründet und daher gutzuheissen, als dass bestimmte Formulierungen in der Teileinstellungsverfügung gegen die Unschuldsvermutung verstossen. Diese sind insbesondere auch deswegen zu korrigieren, weil noch ein weiteres – ähnliches – Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hängig ist (deswegen erfolgte eine Teileinstellung des Verfahrens). Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine verfassungs- und konventionsgemässe Begründung der Teileinstellungsverfügung zu formulieren.