Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine verfassungs- und konventionsgemässe Begründung der Einstellungsverfügung. 6.4 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung des Beschwerdeführers für die durch sein normwidriges Verhalten verursachten Verfahrenskosten erfüllt. Die Beschwerde ist aber insoweit begründet und daher gutzuheissen, als dass bestimmte Formulierungen in der Teileinstellungsverfügung gegen die Unschuldsvermutung verstossen.