d abmachig xii […] ja wie abgmacht mach dir kehni sorge. […] ok). Das Verhalten des Beschwerdeführers, der Privatklägerin Geld für sexuelle Dienste anzubieten, ohne diese je bezahlen zu wollen, war entgegen seiner Ansicht klar ursächlich für die Eröffnung der Strafuntersuchung gegen ihn. Ohne das versprochene Geld wäre es – wie oben gezeigt – nämlich nicht zu sexuellen Handlungen gekommen (siehe zum [hier nur im weiteren Sinn vorliegenden] Prostitutionsvertrag und zu den Folgen der Nichteinhaltung auch Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2020 vom 8. Januar 2021 [zur Publikation bestimmt]).