Dass es ausserdem in der E.________-Toilette – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers – tatsächlich zu Geschlechtsverkehr gekommen sein muss, zeigt die Tatsache, dass im Slip der Privatklägerin Sperma des Beschwerdeführers nachgewiesen werden konnte. Ausserdem ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in den nach dem Kontakt verfassten Textnachrichten gegen eine Bezahlung geäussert hätte, wenn er nicht das erhalten hätte, was für die CHF 1'500.00 abgemacht gewesen war. Es ist insgesamt also genügend nachgewiesen, dass es entgegen der Abmachung zu Sex ohne Entgelt gekommen ist.