6.2 Dass die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt worden sind, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Generalstaatsanwaltschaft hält – wie grundsätzlich schon die Staatsanwaltschaft – zu Recht fest: Bereits in der angefochtenen Verfügung wird mit zutreffender Begründung dargelegt, dass die Privatklägerin sich einzig wegen dem versprochenen Entgelt von CHF 1'500.00 auf einen sexuellen Kontakt mit dem Beschwerdeführer eingelassen hatte.