BGE 109 Ia 160). Das Bundesgericht hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen und in der Folge seine Praxis im Zusammenhang mit der Einstellung von Strafverfahren und damit verbundener Kostenauflage präzisiert (BGE 109 Ia 160, 166 und 235; 116 Ia 162; 119 Ia 332; 120 Ia 147). Aus dieser Rechtsprechung geht namentlich hervor, dass für die Prüfung der Einhaltung der Unschuldsvermutung nicht allein auf das Dispositiv abzustellen, sondern darüber hinaus auf die Erwägungen einer Einstellung oder eines Freispruchs abzustellen ist (vgl. Unzulässigkeitsentscheid des Gerichtshofes i.S. Georg gegen Schweiz, VPB 2001 Nr. 133;