Zum andern bedeutet die Unschuldsvermutung, dass bei Verfahrenseinstellungen oder Freisprüchen der Eindruck vermieden werden muss, die betroffene Person werde einer Straftat verdächtigt. Im Urteil Minelli gegen die Schweiz stellte der Gerichtshof fest, die Schweiz habe die Unschuldsvermutung verletzt, weil sich aus den Urteilserwägungen des Zürcher Geschworenengerichts und der Kostenauflage ergebe, dass dieses den Betroffenen für schuldig hielt, obschon das Verfahren materiell wegen Eintritts der Verjährung nicht zu Ende geführt werden konnte (Urteil Minelli, Serie A Band 62 = EuGRZ 1983 S. 475; BGE 109 Ia 160).