[DR 13, 73]; vgl. Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl. 1999, S. 208). Zum andern bedeutet die Unschuldsvermutung, dass bei Verfahrenseinstellungen oder Freisprüchen der Eindruck vermieden werden muss, die betroffene Person werde einer Straftat verdächtigt.