32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK räumen ganz allgemein den Anspruch darauf ein, dass jede Person bis zu einer allfälligen Verurteilung als unschuldig betrachtet wird. Dieser Anspruch gilt vorerst ausserhalb eines förmlichen Verfahrens und kann etwa durch Äusserungen von Amtspersonen anlässlich öffentlicher Informationen verletzt werden (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. Daktaras gegen Litauen [Rec. CourEDH 2000-X S. 507], i.S. Allenet de Ribemont gegen Frankreich [Serie A Band 308 = RUDH 1995 S. 295], Entscheid der Kommission für Menschenrechte i.S. Krause gegen Schweiz [DR 13, 73];