Dem Obergericht ist insoweit zuzustimmen, dass grundsätzlich lediglich ein Dispositiv in Rechtskraft erwächst und daher einzig das Dispositiv mit Beschwerde angefochten werden kann; demgegenüber hat die Begründung im Grundsatz nicht Teil an der Rechtskraft und kann insoweit auch nicht mit Beschwerde angefochten werden (vgl. BGE 120 V 233 E. 1a S. 237; 113 V 159 E. 1c […]. Diese Grundsätze gelten indessen nicht ausnahmslos und kommen insbesondere hinsichtlich einer Entscheidbegründung, die unter Berufung auf die Unschuldsvermutung beanstandet wird, nicht zur Anwendung. Art. 32 Abs. 1 BV und Art.