6. 6.1 Dem Grundsatz nach sind die Verfahrenskosten vom Staat zu tragen (Art. 423 StPO). Wird eine beschuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahren bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Aus denselben Gründen kann eine Entschädigung oder Genugtuung herabgesetzt oder verweigert werden (Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art.