5. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet im Kern, die Auferlegung der Verfahrenskosten stütze sich auf hinreichend nachgewiesene Umstände und verstosse nicht gegen die Unschuldsvermutung. Zudem sei das Verhalten des Beschwerdeführers – der Privatklägerin Geld für sexuelle Dienste anzubieten, ohne diese je bezahlen zu wollen – ursächlich für die Eröffnung der Untersuchung gegen ihn gewesen. Ohne das versprochene Geld wäre es nie zu sexuellen Handlungen gekommen.