Diese befand sich in einem finanziellen Engpass und hat sich vermutlich nur deshalb auf den Sex in der Bahnhoftoilette eingelassen. Das Verhalten des Beschuldigten ist damit rechtswidrig und schuldhaft. Art. 426 Abs. 2 StPO gelangt zur Anwendung (kursive Hervorhebung hinzugefügt).