Das kurzfristige und nur zeitweilige Halten des Kopfes beim Oralverkehr ist noch keine ausreichende Nötigungshandlung. C.________ ist bei den sexuellen Handlungen «erstarrt», was auch gegen eine - bemerkbare - Abwehr spricht. Geschrien und/oder klar gesagt, dass sie etwas nicht will, hat sie auch gemäss den eigenen Aussagen nicht. Als Sie sich abgewendet bzw. sich «weggeschoben» hat, hat der Beschuldigte von sich aus aufgehört. Von einer sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung kann deshalb noch nicht gesprochen werden bzw. es fehlt an den beweisbaren Nötigungshandlungen. Zudem gibt es bei den Nötigungshandlungen ein Problem mit den Aussagen des Opfers.