Fraglich ist aber, welche Nötigungsmittel angewendet wurden. Hier sind die ersten Ausführungen von C.________ - nachfolgend gibt es diesbezüglich keine Angaben mehr - wenig klar und zu wenig eindeutig. Es bleibt damit unklar, ob und an was genau der Beschuldigte hätte merken müssen, dass C.________ gewisse sexuelle Handlungen nicht will. Ein sexueller Kontakt wurde, gestützt auf das eindeutige Drängen des Beschuldigten vereinbart und dieser wurde auch durchgeführt. Das kurzfristige und nur zeitweilige Halten des Kopfes beim Oralverkehr ist noch keine ausreichende Nötigungshandlung.