382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die angefochtene Verfügung, aus welcher sich auch der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt, ist wie folgt begründet: Der beschuldigten Person wird vorgeworfen, zum Nachteil von C.________ am 14.09.2014, ca. 17:35 Uhr, in einer öffentlichen Toilette im D.________ Hauptbahnhof eine Vergewaltigung (evtl. eine sexuelle Nötigung) begangen zu haben. […] Es muss davon ausgegangen werden, dass es in der Bahnhoftoilette zum oralen und vaginalen Verkehr mit C.________ gekommen ist. Fraglich ist aber, welche Nötigungsmittel angewendet wurden.