Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 31 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. März 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Verfahrenskosten (Teileinstellung) Strafverfahren wegen Vergewaltigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 12. Januar 2021 (BM 14 38380) Erwägungen: 1. Am 12. Januar 2021 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Vergewaltigung zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Privatklägerin) ein und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 3'281.90 (Zif- fer 4). Gegen diese Kostenauferlegung erhob A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) Beschwerde mit dem Antrag, Ziffer 4 der Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. In ihrer Stellungnahme vom 17. Februar 2021 beantragte die Generalstaatsanwalt- schaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2021 zugestellt. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten In- teressen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die angefochtene Verfügung, aus welcher sich auch der rechtserhebliche Sachver- halt ergibt, ist wie folgt begründet: Der beschuldigten Person wird vorgeworfen, zum Nachteil von C.________ am 14.09.2014, ca. 17:35 Uhr, in einer öffentlichen Toilette im D.________ Hauptbahnhof eine Vergewaltigung (evtl. eine sexu- elle Nötigung) begangen zu haben. […] Es muss davon ausgegangen werden, dass es in der Bahn- hoftoilette zum oralen und vaginalen Verkehr mit C.________ gekommen ist. Fraglich ist aber, welche Nötigungsmittel angewendet wurden. Hier sind die ersten Ausführungen von C.________ - nachfol- gend gibt es diesbezüglich keine Angaben mehr - wenig klar und zu wenig eindeutig. Es bleibt damit unklar, ob und an was genau der Beschuldigte hätte merken müssen, dass C.________ gewisse se- xuelle Handlungen nicht will. Ein sexueller Kontakt wurde, gestützt auf das eindeutige Drängen des Beschuldigten vereinbart und dieser wurde auch durchgeführt. Das kurzfristige und nur zeitweilige Halten des Kopfes beim Oralverkehr ist noch keine ausreichende Nötigungshandlung. C.________ ist bei den sexuellen Handlungen «erstarrt», was auch gegen eine - bemerkbare - Abwehr spricht. Ge- schrien und/oder klar gesagt, dass sie etwas nicht will, hat sie auch gemäss den eigenen Aussagen nicht. Als Sie sich abgewendet bzw. sich «weggeschoben» hat, hat der Beschuldigte von sich aus aufgehört. Von einer sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung kann deshalb noch nicht gesprochen werden bzw. es fehlt an den beweisbaren Nötigungshandlungen. Zudem gibt es bei den Nötigungs- handlungen ein Problem mit den Aussagen des Opfers. Bei den beiden parteiöffentlichen Befragun- gen werden beinahe oder überhaupt keine Nötigungshandlungen erwähnt. Einzig gestützt auf die ers- ten - nicht parteiöffentlichen - Aussagen ist eine Verurteilung auch aus formellen Gründen wenig wahrscheinlich. Das Opfer kann sich seither nicht mehr an Details erinnern. Eine weitere Befragung des Opfers wird durch dieses nicht mehr gewünscht. Es könnte durchaus zu einer weiteren Traumati- sierung führen. Aus diesen Gründen wird das Verfahren teilweise eingestellt. […] Die Verfahrenskos- ten von CHF 2'000.00 sowie die Auslagen von CHF 1281.90 (körperliche Untersuchung von 2 C.________ durch das IRM Bern) werden dem Beschuldigten auferlegt. Er ist die einseitige vertragli- che Verpflichtung (Dienstvertrag) eingegangen gegen Sex CHF 1500.00 zu bezahlen. Es lag eine kla- re Vereinbarung vor. Den Sex hat er bezogen und der Vertrag wurde damit erfüllt. Bezahlt hat der Be- schuldigte bis heute nichts. Mit dem Geld hat er C.________ zur Vornahme der sexuellen Handlun- gen geködert. Diese befand sich in einem finanziellen Engpass und hat sich vermutlich nur deshalb auf den Sex in der Bahnhoftoilette eingelassen. Das Verhalten des Beschuldigten ist damit rechtswid- rig und schuldhaft. Art. 426 Abs. 2 StPO gelangt zur Anwendung (kursive Hervorhebung hinzu- gefügt). 4. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die von ihm bestrittenen Umstände seien nicht genügend nachgewiesen. Die Kostenauferlegung verstosse ausserdem gegen die Unschuldsvermutung, weil sich aus der Begründung mehr- fach eine strafrechtliche Missbilligung ergebe. Es werde der Eindruck erweckt, dass er weiterhin der Vergewaltigung bzw. sexuellen Nötigung zum Nachteil von C.________ verdächtigt werde. Ausserdem fehle es an einem adäquaten Kausal- zusammenhang zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten (Nichteinhal- tung einer vertraglichen Verpflichtung) und der Einleitung eines Strafverfahrens ge- gen ihn. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet im Kern, die Auferlegung der Verfahrens- kosten stütze sich auf hinreichend nachgewiesene Umstände und verstosse nicht gegen die Unschuldsvermutung. Zudem sei das Verhalten des Beschwerdeführers – der Privatklägerin Geld für sexuelle Dienste anzubieten, ohne diese je bezahlen zu wollen – ursächlich für die Eröffnung der Untersuchung gegen ihn gewesen. Ohne das versprochene Geld wäre es nie zu sexuellen Handlungen gekommen. 6. 6.1 Dem Grundsatz nach sind die Verfahrenskosten vom Staat zu tragen (Art. 423 StPO). Wird eine beschuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrens- kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahren bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Aus denselben Gründen kann eine Entschädigung oder Genugtuung herabgesetzt oder verweigert werden (Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK dürfen einem Angeschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Angeschuldigten handelt es sich nicht um ei- ne Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen an- genäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde (BGE 119 Ia 332 E. 1b S. 334; Pra 2008 Nr. 34 E. 4.2). Wie das Bundesgericht festgehalten hat, ist es mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten aufzuerlegen, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b S. 334; 116 Ia 162 E. 2a S. 166; je mit Hinweisen). Dabei darf 3 sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a; Pra 2010 Nr. 48 S. 351 nicht publ. E. 1.2). Hingegen ver- stösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn dem Angeschuldigten in der Begründung des Kostenentscheids di- rekt oder indirekt vorgeworfen wird, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtli- ches Verschulden (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; Urteil 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 9.3) (Urteil des Bundesgerichts 1B_12/2012 vom 20. Februar 2012 E. 2.2). Dem Obergericht ist insoweit zuzustimmen, dass grundsätzlich lediglich ein Dispositiv in Rechtskraft erwächst und daher einzig das Dispositiv mit Beschwerde angefochten werden kann; demgegenüber hat die Begründung im Grundsatz nicht Teil an der Rechtskraft und kann insoweit auch nicht mit Be- schwerde angefochten werden (vgl. BGE 120 V 233 E. 1a S. 237; 113 V 159 E. 1c […]. Diese Grundsätze gelten indessen nicht ausnahmslos und kommen insbesondere hinsichtlich einer Ent- scheidbegründung, die unter Berufung auf die Unschuldsvermutung beanstandet wird, nicht zur An- wendung. Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK räumen ganz allgemein den Anspruch darauf ein, dass jede Person bis zu einer allfälligen Verurteilung als unschuldig betrachtet wird. Dieser Anspruch gilt vorerst ausserhalb eines förmlichen Verfahrens und kann etwa durch Äusserungen von Amtsper- sonen anlässlich öffentlicher Informationen verletzt werden (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtsho- fes für Menschenrechte i.S. Daktaras gegen Litauen [Rec. CourEDH 2000-X S. 507], i.S. Allenet de Ribemont gegen Frankreich [Serie A Band 308 = RUDH 1995 S. 295], Entscheid der Kommission für Menschenrechte i.S. Krause gegen Schweiz [DR 13, 73]; vgl. Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl. 1999, S. 208). Zum andern bedeu- tet die Unschuldsvermutung, dass bei Verfahrenseinstellungen oder Freisprüchen der Eindruck ver- mieden werden muss, die betroffene Person werde einer Straftat verdächtigt. Im Urteil Minelli gegen die Schweiz stellte der Gerichtshof fest, die Schweiz habe die Unschuldsvermutung verletzt, weil sich aus den Urteilserwägungen des Zürcher Geschworenengerichts und der Kostenauflage ergebe, dass dieses den Betroffenen für schuldig hielt, obschon das Verfahren materiell wegen Eintritts der Ver- jährung nicht zu Ende geführt werden konnte (Urteil Minelli, Serie A Band 62 = EuGRZ 1983 S. 475; BGE 109 Ia 160). Das Bundesgericht hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen und in der Folge seine Praxis im Zusammenhang mit der Einstellung von Strafverfahren und damit verbundener Kos- tenauflage präzisiert (BGE 109 Ia 160, 166 und 235; 116 Ia 162; 119 Ia 332; 120 Ia 147). Aus dieser Rechtsprechung geht namentlich hervor, dass für die Prüfung der Einhaltung der Unschuldsvermu- tung nicht allein auf das Dispositiv abzustellen, sondern darüber hinaus auf die Erwägungen einer Einstellung oder eines Freispruchs abzustellen ist (vgl. Unzulässigkeitsentscheid des Gerichtshofes i.S. Georg gegen Schweiz, VPB 2001 Nr. 133; Esther Tophinke, Das Grundrecht der Unschuldsver- mutung, Diss. Bern 2000, S. 407 und 408; Hans Vest, St. Galler BV-Kommentar, Zürich 2002, Rz. 15 zu Art. 32) (Urteil des Bundesgerichts 1P.551/2003 vom 9. März 2004 E. 3.1). 6.2 Dass die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt worden sind, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Generalstaatsanwaltschaft hält – wie grundsätzlich schon die Staatsanwaltschaft – zu Recht fest: Bereits in der angefochtenen Verfügung wird mit zutreffender Begründung dargelegt, dass die Privat- klägerin sich einzig wegen dem versprochenen Entgelt von CHF 1'500.00 auf einen sexuellen Kontakt mit dem Beschwerdeführer eingelassen hatte. Dass tatsächlich ein solches Entgelt vereinbar gewe- sen war, ergibt sich nicht nur aus den Aussagen der Beschwerdeführerin, sondern auch eindeutig aus den aktenkundigen Chatnachrichten, insbesondere aus denjenigen, die erst nach dem Treffen ver- sendet wurden und in denen die Bezahlung des vereinbarten Geldbetrages weiterhin Thema war (ab 4 17:58 Uhr). Dass es sich beim vereinbarten Entgelt – wie der Beschwerdeführer geltend macht – nur um einen Test gehandelt haben soll und er der Privatklägerin beim Treffen gesagt habe, dass er nichts bezahlen werde, ist daher als reine Schutzbehauptung zu werten. […] Dass es ausserdem in der E.________-Toilette – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers – tatsächlich zu Ge- schlechtsverkehr gekommen sein muss, zeigt die Tatsache, dass im Slip der Privatklägerin Sperma des Beschwerdeführers nachgewiesen werden konnte. Ausserdem ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in den nach dem Kontakt verfassten Textnachrichten gegen eine Bezahlung geäussert hätte, wenn er nicht das erhalten hätte, was für die CHF 1'500.00 abgemacht gewesen war. Es ist insgesamt also genügend nachgewiesen, dass es entgegen der Abmachung zu Sex ohne Ent- gelt gekommen ist. In der angefochtenen Verfügung wurde daher richtig erkannt, dass die Privatklä- gerin vom Beschwerdeführer zur Vornahme der sexuellen Handlungen geködert worden war. Mithin stützt sich die Auferlegung der Verfahrenskosten auf hinreichend nachge- wiesene Umstände (vgl. Fasz. «Anzeige z.N. C.________», Chatverkehr: heii […] du mau e frag würdisch für 1500.- figge bi huere spitz und ha sit 4 mönet ke sex kah. […] du würdsch 1500 stutz zahle?!? Ja du hesch keh ahnig wini das nötig ha. […] Nach dem Vorfall: Wi isch dä gange mitm gäud? morn am namitag wie versproche chli meh zit wieso stimmt öppis nid?? […] doch aber i wott ds gäud ds isch d abmachig xii […] ja wie abgmacht mach dir kehni sorge. […] ok). Das Verhalten des Beschwerdeführers, der Privatklägerin Geld für sexuelle Dienste an- zubieten, ohne diese je bezahlen zu wollen, war entgegen seiner Ansicht klar ur- sächlich für die Eröffnung der Strafuntersuchung gegen ihn. Ohne das versproche- ne Geld wäre es – wie oben gezeigt – nämlich nicht zu sexuellen Handlungen ge- kommen (siehe zum [hier nur im weiteren Sinn vorliegenden] Prostitutionsvertrag und zu den Folgen der Nichteinhaltung auch Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2020 vom 8. Januar 2021 [zur Publikation bestimmt]). 6.3 Jedoch verstösst die angefochtene Verfügung aufgrund ihrer Begründung gegen die Unschuldsvermutung. Mit Blick auf das erwähnte Urteil des Bundesgerichts 1P.551/2003 vom 9. März 2004 ist festzustellen, dass (insbesondere) die Formulie- rungen «welche Nötigungsmittel» sowie «beweisbaren Nötigungshandlungen» als verfassungswidrig einzuschätzen sind. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf ei- ne verfassungs- und konventionsgemässe Begründung der Einstellungsverfügung. 6.4 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung des Beschwerdeführers für die durch sein normwidriges Verhalten verursachten Verfahrenskosten erfüllt. Die Beschwerde ist aber insoweit begründet und daher gutzuheissen, als dass bestimmte Formulierun- gen in der Teileinstellungsverfügung gegen die Unschuldsvermutung verstossen. Diese sind insbesondere auch deswegen zu korrigieren, weil noch ein weiteres – ähnliches – Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hängig ist (deswegen er- folgte eine Teileinstellung des Verfahrens). Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine verfassungs- und kon- ventionsgemässe Begründung der Teileinstellungsverfügung zu formulieren. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 417, 428 Abs. 4 StPO). 5 Die Staatsanwaltschaft (oder das urteilende Gericht) legen die amtliche Entschädi- gung für Rechtsanwältin B.________ am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 6 Die Beschwerdekammer im Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 12. Januar 2021 wird aufgehoben. 2. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wird angewiesen, die Teileinstel- lungsverfügung – bei gleichbleibenden Dispositiv – im Sinne der Erwägungen neu zu formulieren. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, trägt der Kanton Bern. 4. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung für Rechtsanwältin B.________ am Ende des Verfahrens fest. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 9. März 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7