7. Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’000.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der geleisteten Sicherheit von CHF 1'000.00 entnommen. Mangels eines Schriftenwechsels ist dem Beschuldigten kein entschädigungswürdiger Nachteil entstanden. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.