Sie ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass im Verfahren BK 21 193 nicht derselbe Sachverhalt zu beurteilen war, wie vorliegend (Schreiben vom 16. Februar 2021 und 8. März 2021). Die Staatsanwaltschaft musste bereits aus diesem Grund nicht mit dem Erlass der in casu zu beurteilenden Nichtanhandnahmeverfügung zuwarten. 6. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten offensichtlich unbegründet und abzuweisen.