5. Die Beschwerdeführerin beantragte, es sei durch das Obergericht zu beurteilen, ob die Staatsanwaltschaft nicht den Beschluss im Verfahren BK 21 193 hätte abwarten müssen, denn evtl. entstehe nun für sie ein Kostennachteil, falls sie in Kenntnis des betreffenden Beschlusses die vorliegend zu beurteilende Beschwerde nicht eingereicht hätte. Sie ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass im Verfahren BK 21 193 nicht derselbe Sachverhalt zu beurteilen war, wie vorliegend (Schreiben vom 16. Februar 2021 und 8. März 2021).