Diesbezüglich wird die Beschwerdeführerin auch Gelegenheit erhalten, sich zur Wehr zu setzen. Vorliegend genügt die Feststellung, dass die Drohung mit einer Zivilklage unter den konkreten Umständen offensichtlich nicht rechtsmissbräuchlich ist. Der Tatbestand der (versuchten) Nötigung ist somit nicht erfüllt, es liegt auch keine Erpressung vor. Andere Straftatbestände sind nicht ersichtlich. Die angefochtene Verfügung erweist sich deshalb als rechtmässig.