Für ihr Verhalten dem Beschuldigten gegenüber wurde die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben per (angefochtenem) Strafbefehl vom 6. Oktober 2020 verurteilt. Vor diesem Hintergrund ist keine rechtsmissbräuchliche Ausübung von Druck darin zu erblicken, dass der Beschuldigte Forderungen für den eigenen Aufwand, Anwaltskosten und ferner eine Genugtuung geltend macht und diesbezüglich mit Klageerhebung droht. Die betreffende Klage erscheint zumindest nicht als offensichtlich aussichtslos. Vor dem Hin-