Die Androhung, eine Forderung vor Zivilgericht geltend zu machen, sofern sie nicht beglichen werde, ist grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Rechtsprechung des Bundesgerichts in Urteil 6B_1074/2016 vom 20. Juli 2017 betrifft einen Fall, in welchem der Beschuldigte «tausende» Rechnungen, welche auf offensichtlich nicht durchsetzbaren Forderungen basierten, an angebliche Schuldner versandte und u.a. mit einer Betreibung drohte (a.a.O. E. 2.3.3). Vorliegend hat der Beschuldigte mit rechtlichen Schritten bzw. Klageerhebung vor Zivilgericht gedroht.