3.3 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, für mehrere der rubrizierten Verfahren sei keine Entschädigung geschuldet und sie macht mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1074/2016 vom 20. Juli 2017 E. 2.3 geltend, eine Nötigung liege bereits dann vor, wenn für die Durchsetzung einer nichtbestehenden Forderung mit der Einleitung rechtlicher Schritte, einer Betreibung oder mit steigenden Kosten gedroht werde und der Täter um die Ungültigkeit der zugrundeliegenden Verträge wisse.