Der Beschuldigte macht diesbezüglich geltend, die ganzen von ihr angestrengten Verfahren hätten zu einem erheblichen Arbeitsaufwand seinerseits geführt und schliesslich sogar dazu, dass er einen Anwalt habe beauftragen müssen. Die entstandenen Kosten seien erheblich. Aus diesem Grund stelle er der Beschwerdeführerin eine pauschale Rechnung für eine Genugtuung in der Höhe von CHF 2'100.00 sowie für Anwaltskosten in der Höhe von CHF 5'653.10. Mit Schreiben vom 8. März 2021 wandte sich der Beschuldigte erneut an die Beschwerdeführerin und stellte unter dem Rubrum HNO-Untersuchung vom 24. April 2019; Strafbefehl vom 6. Oktober 2010;