3.2 Der Anzeige der Beschwerdeführerin vom 20. April 2021 liegen zwei Schreiben des Beschuldigten an die Beschwerdeführerin zugrunde. In seinem Brief vom 16. Februar 2021 nimmt der Beschuldigte Bezug auf einen nicht rechtskräftigen Strafbefehl gegen die Beschwerdeführerin, in welchem seine Forderungen auf den Zivilweg verwiesen wurden, und schlägt eine aussergerichtliche Einigung vor. Der Beschuldigte macht diesbezüglich geltend, die ganzen von ihr angestrengten Verfahren hätten zu einem erheblichen Arbeitsaufwand seinerseits geführt und schliesslich sogar dazu, dass er einen Anwalt habe beauftragen müssen.