[…] Die Ankündigung des Bestreitens [recte: Beschreitens] des gesetzlich vorgesehenen Zivilwegs um eine Forderung geltend zu machen, stellt gemäss der Rechtsprechung nicht annähernd eine Androhung von ernstlichen Nachteilen im Sinne des Gesetztes dar. Damit liegt der Straftatbestand der versuchten Nötigung klar nicht vor.