2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden zu 2/3, ausmachend CHF 800.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. 1/3 der Kosten, ausmachend CHF 400.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die amtliche Entschädigung für Rechtsanwalt B.________ für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. Im Umfang von 1/3 besteht für die auszurichtende amtliche Entschädigung weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht.