Daraus ergibt sich vorab in Anbetracht der umfangreichen Akten und der Mehrzahl von Vorwürfen keine Verfahrensverzögerung in dem Ausmass, welche die Rechtsmässigkeit der Haft an sich in Frage stellen würde. Es sind darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, dass dem in Haftsachen besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Rechnung getragen worden wäre, im Gegenteil. Derartiges wird denn auch nicht vom Beschwerdeführer vorgebracht. 12. Gestützt auf das Ausgeführte erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.