10 11. Das Regionalgericht benötigte ab dem Zeitpunkt der Urteilseröffnung am 26. März 2021 bis zur Zustellung der Urteilsbegründung vom 6. Juli 2021 am 8. Juli 2021 104 Tage. Es liegt damit 44 Tage über der 60-tägigen bzw. 14 Tage über der 90- tägigen Frist von Art. 84 Abs. 4 StPO. Daraus ergibt sich vorab in Anbetracht der umfangreichen Akten und der Mehrzahl von Vorwürfen keine Verfahrensverzögerung in dem Ausmass, welche die Rechtsmässigkeit der Haft an sich in Frage stellen würde.