In der Stellungnahme (Akten Strafverfahren pag. 2336) nannte er die Möglichkeit der Auflage, sich in einem bestimmten Haus aufzuhalten, sich regelmässig bei einer Polizeistelle zu melden oder sich in Therapie zu begeben. Die Beschwerdekammer hat die Möglichkeit von Ersatzmassnahmen bereits in ihrem Beschluss BK 20 396 vom 14. Oktober 2020 E. 5 geprüft und festgehalten, es seien keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, um die Wiederholungsgefahr zu bannen. Im vorliegenden Verfahren wurde neu Fluchtgefahr festgestellt.