Bis zum 24. September 2021 wird der Beschwerdeführer 608 Tage der vom Regionalgericht festgesetzten Strafe von 720 Tagen abgesessen haben. Insbesondere mit Blick auf die mögliche Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erscheint dies nach dem Gesagten (Möglichkeit einer Erhöhung der zu verbüssenden Strafe, Wiederholungsgefahr, Haft mit Unterbruch sowie teils als stationäre Behandlung im PZM, Verstoss gegen Auflagen) noch als verhältnismässig, zumal in absoluten Zahlen immer noch eine Differenz von 112 Tagen zur voraussichtlich zu verbüssenden Haft besteht. Die Haftdauer erweist sich somit noch nicht als übermässig.