Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung als Ersatzmassnahme am 5. Mai 2020 ins PZM überwiesen wurde, sich allerdings am 20. Juni 2020 von dort entfernte und bis am 22. Juni 2020 unstrittig gegen die Auflagen verstiess, sich im PZM gemäss ärztlichen Anweisungen behandeln zu lassen und keinen Alkohol zu trinken. Nach dem Gesagten ist insbesondere in Anbetracht der weiterhin vorhandenen Wiederholungsgefahr eine bedingte Entlassung nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten.