So weist der Beschwerdeführer diverse Vorstrafen auf (Akten Strafverfahren pag. 1172 ff.): • Verurteilung am 13. November 2015 wegen einfacher Körperverletzung und versuchter schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Strafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.00 • Verurteilung am 31. Januar 2017 wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00 mit Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von CHF 150.00 • Verurteilung am 22. September 2017 wegen Drohung und Tätlichkeiten zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00 mit Probezeit von 3 Jahren und zu einer Busse von CHF 450.00