in diesem Falle würde dem Beschwerdeführer unter Umständen eine höhere Strafe drohen. Insofern ist mit der Staatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsprechung, welche ohnehin revidiert worden ist, nicht unmittelbar auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet werden kann, da die zu verbüssende Strafe sich vorliegend noch erhöhen könnte (vgl. zum Ganzen auch RIEDO/SCHWITTER, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Strafprozessrecht im Jahr 2019, ZBJV 156/2020 S. 701 ff., 715). Ferner zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern das Sachurteil des Regionalgerichts fehlerhaft sein soll;